Statuten

Vereinsstatuten Natur- und Vogelschutzverein Dietikon

A) Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Unter dem Namen "Natur und Vogelschutzverein Dietikon" besteht ein gemeinnütziger, parteipolitisch neutraler Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Dietikon.

Art. 2 Der Verein ist Mitglied: beim Zürcher Kantonalverband für Vogelschutz (ZKV)

Art 3 Der Verein bezweckt

  • die Natur und die Landschaft in ihrer Schönheit und Vielfalt zu erhalten,
  • die Zerstörung oder Schädigung der Naturguter (Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume in Boden, Wasser und Luft) zu verhindern,
  • Vogelarten und ihre Lebensräume zu schützen und zu fördern,
  • bei der Schaffung, Erhaltung und Wiederherstellung von Naturschutzgebieten mitzuwirken,
  • den Naturschutz Gedanken im weitesten Sinne, insbesondere auch bei der Jugend, zu fördern,
  • mit zielverwandten Organisationen zusammenzuarbeiten,
  • die Naturschutz Interessen bei den Behörden zu vertreten.

B) Mitgliedschaft

Art. 4 Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich zum Natur- und Vogelschutz bekennen.

Art. 5 Bei den Wahlen und Abstimmungen haben juristische Personen nur eine Stimme

Art. 6 Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

Art. 7 Mitgliederkategorien:
Mitglieder: Personen, die dem Verein aktiv und/oder finanziell helfen.
Ehrenmitglieder: Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die GV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.
Jugendmitglieder: Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr.

Art 8 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode, durch schriftlichen Austritt auf Vereinsjahresende oder durch Ausschluss

Art. 9 Mitglieder, die
a) den Interessen des Vereins zuwiderhandeln,
b) den Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht das Rekursrecht an die GV zu.

C) Organisation

Art. 10. Die Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung (GV), b) der Vorstand, c) die Rechnungsrevisoren und d) die Arbeitsgruppen

Art. 11.
Der Generalversammlung, welche alljährlich im ersten halben Jahr stattzufinden hat, steht die Behandlung folgender Traktanden zu:
a) Protokoll
b) Jahresbericht des/der Präsidenten/in /Obmanns/Obfraus
c) Jahresrechnung und Antrag der Revisoren
d) Budget und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
e) Mutationen
f) Wahlen
g) Anträge
h) Statutenrevisionen
i) Verschiedenes

Art. 12 Eine ausserordentliche GV kann durch den Vorstand oder wenn 1/4 der Mitglieder es wünschen einberufen werden.

Art. 13 Die Einladung zur ordentlichen und ausserordentlichen GV erfolgt unter Beilage der Traktandenliste mindestens 14 Tage vorher.

Art. 14 Anträge zu Handen der GV sind schriftlich 10 Tage vor der GV dem Präsidenten mit Begründung einzureichen.

Art. 15 Die GV ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. Es entscheidet das einfache Stimmenmehr.

Art. 16 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, selbst.

Art. 17 Der Vorstand leitet den Verein und erledigt die laufenden Geschäfte sowie alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind

Art. 18 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Rechtsverbindliche Unterschrift führen: Präsident oder Vize mit einem anderen Vorstandsmitglied, oder mit Vollmacht des Präsidenten und Vize.

Art 19 Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von einem Jahr gewählt

Art. 20 Für die Prüfung der Vereinsrechnung werden 2 Revisoren sowie ein Ersatzmann/-frau mit einjähriger Amtsdauer gewählt. Sie haben der GV schriftlich Bericht und Antrag zu stellen. Ihre Wahl erfolgt durch die GV. Sie werden Jedes Jahr gewählt.

Art. 21 Zur besseren Information und Projektrealisierung können Arbeitsgruppen gegründet werden. Sie wahren die Interessen des Vereins in der Gemeinde.

D) Mittel

Art. 22 Die Vereinsmittel sind aufgeführt in
a) der Vereinsrechnung
b) in eventuellen Fonds

Art. 23 Einnahmen Vereinsrechnung: a) Mitgliederbeiträge, b) Beiträge von Organisationen und behördliche Instanzen, c) freiwillige Beiträge, Schenkung gen und Legate.
Ausgaben Vereinsrechnung a) Vereinsadministration, b) Material und Fütterung. c) Beiträge an Veranstaltungen des Vereins.

Art. 24 Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

E) Schlussbestimmungen

Art. 25 Für Statutenänderung ist die absolute, für die Vereinsauflösung die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig

Art. 26 Bei Vereinsauflösung werden das Vermögen und die Akten dem ZKV zur Verwaltung übergeben, der sie einem ähnlichen Verein mit den gleichen Zielen wieder aushändigen soll.

Dietikon, 2. April 1986

Natur- und Vogelschutzverein Dietikon

Die Präsidentin/Obfrau
Christa Glauser

Der Aktuar
Otto Löffler